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Konkrete Regelungen zur Demenzsensibilität

Drei Bundesländer haben konkrete Regelungen zur Versorgung von Menschen mit Demenz in Akutkrankenhäusern in der Gesetzgebung bzw. in nachgeordneten Vorschriften erlassen: Niedersachsen, Hessen und das Saarland. Erfahren Sie hier mehr über das Vorgehen.

Demenzbeauftragte, Handlungsempfehlung und curriculare Fortbildung

Niedersachsen

In Niedersachsen ist nach dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes  seit dem 1. Januar 2023 für jedes Krankenhaus die Berufung von Demenzbeauftragten verpflichtend. Die Demenzsensibilität ist in insgesamt fünf Paragraphen angesprochen (§2, §23, §28, §33 und §35), wobei die wesentlichen und umfangreichen Regelungen zu den Demenzbeauftragten in §23 Demenzbeauftragte oder Demenzbeauftragter hinterlegt sind: 

Es muss es sich um Personen mit für die Aufgabenerfüllung erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde, insbesondere ausreichende Erfahrungen im Sozial- oder Gesundheitswesen handeln (Abschnitt 1). In Abschnitt 2 des Paragraphen werden deren umfangreiche Aufgaben grob definiert, in Abschnitt 3 die Pflichten des Krankenhauses benannt und in Abschnitt 4 Regelungen zum Datenschutz vorgegeben. 

Grundlegend ist Abschnitt 5 des §23, in dem auf die nächste Ebene, die Handlungsempfehlungen verwiesen wird: Die oder der Landespatientenschutzbeauftragte gibt Handlungsempfehlungen für die Demenzbeauftragten heraus. Die Handlungsempfehlungen sollen unter Beteiligung der betroffenen Interessenverbände erstellt werden und Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigen. 

Die Handlungsempfehlungen der Landespatientenschutzbeauftragten  mit Stand vom 1. Juli 2023 umfassen auf insgesamt zehn Seiten detaillierte praktische Hinweise zu unterschiedlichen demenzsensiblen Maßnahmen in den Krankenhäusern wie z. B. wertschätzende Kommunikation, Beteiligung der Angehörigen, Umgebungsgestaltung und Tagesstruktur oder Sensibilisierung der Mitarbeitenden. 

Im Abschnitt 1.5 der Handlungsempfehlungen findet sich auch ein Hinweis auf die angestrebte Qualifikation der Demenzbeauftragten: 
Zur Erlangung eines entsprechenden Basiswissens wird zum Beispiel durch die Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin Niedersachsen e. V. eine curriculare Fortbildung angeboten, die die Demenzbeauftragten dazu befähigen soll, ihre Rolle und die damit einhergehenden Aufgaben im Krankenhaus im Sinne einer demenzsensiblen Gesundheitsversorgung zu erfüllen. 

Diese curriculare Fortbildung steht in der Zwischenzeit zur Verfügung. Die wesentlichen Inhalte können auf der Internetpräsenz der LVG AFS Niedersachsen abgerufen werden. Die Internetpräsenz beschreibt eine Fortbildung mit neun Modulen, darunter eine Hospitation. Diese Fortbildung umfasst innerhalb von fünf Monaten 17 ganztägige Veranstaltungen sowie eine viertägige Hospitation.

Maßnahmenbündel im Geriatriekonzept

Hessen

Im Krankenhausgesetz des Landes Hessen finden die Begriffe Demenz oder Demenzsensibilität keine Erwähnung. In § 17 verweist das Gesetz auf die Krankenhausplanung als grundlegendes Regulativ. 

Auch im Krankenhausplan des Landes Hessen finden die Themen Demenz oder Demenzsensibilität ebenfalls keine Erwähnung. Allerdings wird im Abschnitt 8 des Krankenhausplans auf die bestehenden Fachkonzepte als Bestandteile des Krankenhausplanes verwiesen, darunter das Fachkonzept Geriatrie

Im Geriatriekonzept wiederum werden im Abschnitt F 1.11. Kognitive Geriatrie (S.28 f) sieben erforderliche Maßnahmen definiert, da in der akutmedizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten mit kognitiven Einschränkungen (meist im Rahmen einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung) im Krankenhaus besonderer Handlungsbedarf bestehe […]. 

Es werden folgende erforderliche Maßnahmen benannt: 

  • die Etablierung eines Systems zur frühzeitigen Identifikation von Patientinnen / Patienten mit kognitiver Einschränkung, 

  • die verbesserte Aus-, Fort und Weiterbildung des ärztlichen und nichtärztlichen Personals zum Thema Demenz und der Umgang mit Demenzerkrankten,

  • die Verbesserung der Diagnostik der Demenz und akuter Verwirrtheitszustände (Delir), 

  • die Vorbeugung akuter Verwirrtheitszustände durch adäquate Medikation und sorgfältige Abwägung medizinischer Maßnahmen, 

  • der Auf- und Ausbau ggf. einrichtungsübergreifender gerontopsychiatrischer und geriatrischer Konsiliardienste, 

  • die bedarfsgerechte Schaffung von Krankenhausbereichen oder -stationen, in denen akut erkrankten kognitiv eingeschränkten Patientinnen und Patienten bezogen auf die Infrastruktur und das Versorgungskonzept (Kognitive Geriatrie) angemessen begegnet wird und 

  • die Entwicklung, Einführung und Weiterentwicklung eines Konzeptes als „demenz-/ delirsensibles Krankenhaus“ in den jeweiligen Einrichtungen.

Demenzbeauftragte, Leitfaden und Kursangebot

Saarland

Im Krankenhausgesetz des Saarlandes finden sich keine Hinweise auf Vorgaben zu oder Erwähnung von Demenz oder Demenzsensibilität in saarländischen Krankenhäusern. 

Allerdings beschreibt das Krankenhausgesetz in §5a Sicherheitskultur und Fehlermeldesysteme allgemein die Notwendigkeit von Schutzkonzepten und zur Fortbildung von Mitarbeitenden in Krankenhäusern hierzu. Außerdem wird das zuständige Ministerium ermächtigt, das Nähere durch eine Rechtsverordnung zu regeln. 

Dies ist mit Beschluss vom 17. September 2024 durch die Krankenhaus-Schutzkonzepte und Fehlermeldesysteme-Verordnung (KHSFV) zum § 5a des Krankenhausgesetzes geschehen. Hier wird zunächst im §5 der Verordnung der Personenkreis definiert, u. a. Menschen mit Demenz oder sonstigen kognitiven Einschränkungen und Hochbetagte, auf die sich die vorzulegenden Schutzkonzepte zu beziehen haben, und in §7 präzisiert. Insbesondere fordert der §7 in Absatz 2 auch, dass Der Krankenhausträger [hat] für jedes Krankenhaus mindestens eine/n Beauftragte/n für Demenz zu berufen hat. Als Empfehlung sind in Absatz 7 weitere Maßnahmen für Menschen mit Demenz benannt: 

  • a) Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen und Hochbetagte bei der Aufnahme bzw. in der Notaufnahme, 

  • b) Begleitung und Tagesstrukturierung, 

  • c) Angehörigenarbeit, 

  • d) Umgebungsgestaltung, 

  • e) Sektorenübergreifende Ansätze. 

Darüber hinaus wurde ein Leitfaden für die Praxis zur Verordnung zur Regelung von Inhalten, Mindeststandards und zum Verfahren von Schutzkonzepten und Fehlermeldesystemen in den saarländischen Krankenhäusern nach § 5a des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlandes herausgegeben. In diesem umfangreichen Leitfaden ist die Verordnung zu §5a nochmals wiedergegeben, wobei die einzelnen Regelungen mit teilweise umfangreichen Erläuterungen und Kommentaren versehen sind. 

Hier sind u. a. in der Erläuterung zu §7 der Verordnung die Aufgaben von Demenzbeauftragten beschrieben (S. 25). Außerdem wird die formale Qualifikation der Demenzbeauftragten festgelegt, indem auf ein Fortbildungskonzept verwiesen wird. 

Die sehr umfangreichen Erläuterungen zu den oben zitierten Maßnahmen zu §7 beschreiben z. B. detailliert Maßnahmen zur Umgebungsgestaltung (S. 32). 

Das saarländische Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit hat das im oben genannten Leitfaden angesprochene Fortbildungskonzept in einer Broschüre mit einem ersten Kursangebot veröffentlicht, das Handout zur Implementierung von Demenzbeauftragten in den saarländischen Krankenhäusern

Die Fortbildung umfasst zehn Kurstage.

Hinweise und Fragen

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