
Blick in die anderen Bundesländer
Ist in anderen Bundesländern die Versorgung von Menschen mit Demenz im Akutkrankenhaus konkret geregelt? Welche Leitgedanken spielen dabei eine Rolle? Sind konkrete Maßnahmen vorgesehen?
Um sich diesen Fragen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zu nähern, hat das Team der KBDiK im Rahmen einer Internetrecherche in den Krankenhausgesetzen und Krankenhausplänen der Bundesländer vor allem nach dem Begriff „Demenz“ gesucht. In einem weiteren Schritt wurden – sofern vorhanden – auch nachgeordnete Regelwerke wie Verordnungen herangezogen.
Die Ergebnisse zur Versorgung von Menschen mit Demenz im Akutkrankenhaus haben wir in drei Gruppen zusammengefasst: Bundesländer mit konkreten Regelungen, Bundesländer mit allgemeinen Regelungen und Bundesländer ohne Reglungen.
Bundesländer mit konkreten Regelungen:
Niedersachsen, Hessen und Saarland
Bundesländer mit allgemeinen Regelungen:
Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Nordrhein-Westfalen, Freistaat Bayern, Berlin und Brandenburg
Bundesländer ohne Regelungen:
Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Bundesländer, die konkrete normative Regelungen getroffen haben
Konkrete Regelungen zur Versorgung von Menschen mit Demenz im Akutkrankenhaus gibt es in
Niedersachsen,
Hessen, und im
Saarland.
In allen drei Bundesländern haben die Landesregierungen ein abgestuftes Vorgehen umgesetzt: Im jeweiligen Krankenhausgesetz wurde eine allgemeine Vorschrift erlassen und die Regelungen über Verordnungen (z. B. den Krankenhausplan) konkretisiert. Weiterhin wurde auf eine nochmals detailliertere Ebene verwiesen, z. B. das Geriatriekonzept in Form eines separaten Dokuments als Bestandteil des Krankenhausplanes in Hessen bzw.in Form von Empfehlungen in Niedersachsen. Die Länder Niedersachsen und Saarland haben als konkrete Maßnahme die Implementierung von Demenzbeauftragten an i. d. R. allen Krankenhäusern vorgeschrieben. Die Umsetzung der demenzsensiblen Maßnahmen an den Krankenhäusern wird auch über die Qualifikation und Beschreibung der Tätigkeit dieser Demenzbeauftragten definiert.
Bundesländer mit allgemeinen Regelungen
Allgemeine Regelungen zur Versorgung von Menschen mit Demenz im Akutkrankenhaus gibt es in
Schleswig-Holstein
Freie und Hansestadt Hamburg
Freie Hansestadt Bremen
Nordrhein-Westfalen
Freistaat Bayern
Berlin und
Brandenburg
Diesen Bundesländern ist gemeinsam, dass die Begrifflichkeiten Demenz, Demenzsensibilität oder Demenzsensitivität in den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen bzw. nachgeordneten Verordnungen (z. B. Krankenhausplan oder diesem nachgeordnete Vorschriften) Erwähnung finden. Teilweise haben diese Erwähnungen einen normativen, aber allgemeinen Charakter (z. B. Krankenhausplan 2020 Berlin , S. 111, Demenzkonzept), teilweise handelt es sich um Hinweise und Empfehlungen (z. B. im Fachprogramm Akutgeriatrie als Teil des Krankenhausplans des Freistaates Bayern).
Bundesländer ohne Regelungen
Keine Regelungen zur Versorgung von Menschen mit Demenz im Akutkrankenhaus haben
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Mecklenburg-Vorpommern
Freistaat Sachsen
Sachsen-Anhalt und
Thüringen
In sechs Bundesländern wurde weder im Landeskrankenhausgesetz noch im Krankenhausplan Bezug auf das Thema Demenz bzw. Demenzsensibilität festgestellt. Der Freistaat Sachsen hat sowohl eine Demenzstrategie als auch einen Demenzplan entwickelt, wobei der Demenzplan konkret und inhaltlich umfangreich auf die Versorgung von Menschen mit Demenz in Krankenhäusern eingeht und Maßnahmen benennt. Allerdings handelt es sich dabei um für die Adressaten unverbindliche Empfehlungen.